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Art. 33 Fischereigesetz (FiG) - 4. Pflichten der Patentinhaberinnen und -inhaber

Fischereiregal und Hegebeitrag
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Art. 33 Fischereigesetz (FiG) · 4. Pflichten der Patentinhaberinnen und -inhaber

1. Die Inhaberinnen und die Inhaber eines Angelfischerpatentes sind verpflichtet, bei der Ausübung der Fischerei Patent, Fangstatistik und die weiteren erforderlichen Ausweise auf sich zu tragen und den Aufsichtsorganen auf Aufforderung hin vorzuweisen.

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