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Art. 31 Fischereigesetz (FiG) - 2. Unübertragbarkeit, Ausnahmen

Fischereiregal und Hegebeitrag
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Art. 31 Fischereigesetz (FiG) · 2. Unübertragbarkeit, Ausnahmen

Das Patent ist persönlich und unübertragbar.

Für die Ausübung der Angelfischerei zu erzieherischen Zwecken, insbesondere zum Zwecke der Jungfischerinnen- und Jungfischerausbildung sowie der Resozialisierung, können Kollektivpatente mit örtlich und zeitlich beschränkter Gültigkeit abgegeben werden.

An Jahrespatentinhaberinnen und -inhaber können unpersönliche Gastpatente abgegeben werden.

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