923.11
FIGLPÊ
CH-BE
Art. 31 Fischereigesetz (FiG) - 2. Unübertragbarkeit, Ausnahmen
Fischereiregal und Hegebeitrag
Art. 31 Fischereigesetz (FiG) · 2. Unübertragbarkeit, Ausnahmen
Das Patent ist persönlich und unübertragbar.
Für die Ausübung der Angelfischerei zu erzieherischen Zwecken, insbesondere zum Zwecke der Jungfischerinnen- und Jungfischerausbildung sowie der Resozialisierung, können Kollektivpatente mit örtlich und zeitlich beschränkter Gültigkeit abgegeben werden.
An Jahrespatentinhaberinnen und -inhaber können unpersönliche Gastpatente abgegeben werden.