923.11
FIGLPÊ
CH-BE
Art. 3 Fischereigesetz (FiG) - Begriffe
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Fischereigesetz (FiG) · Begriffe
1. Nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der darauf gestützten Ausführungsvorschriften gelten Neunaugen als Fische.
2. Als Berufsfischerin oder Berufsfischer gilt, wer den Fischfang im Haupt- oder Nebengewerbe und vorwiegend mit Netzen, Garnen und Reusen ausübt.
3. Als Angelfischerin oder Angelfischer gilt, wer den Fischfang als Freizeitbeschäftigung und zur Erholung ausübt und hierfür in der Regel nur Angelgeräte verwendet.
4. Als Fischzüchterin oder Fischzüchter gilt, wer zur Erzeugung von Speisefischen und -krebsen oder zum Besatz offener Gewässer gewerbsmässig Zuchtanstalten betreibt.
5. Als Regalgewässer gelten sämtliche Gewässer, an denen nicht Fischereirechte Dritter nachgewiesen sind.