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Art. 28 Fischereigesetz (FiG) - Grundsatz

Fischereiregal und Hegebeitrag
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Art. 28 Fischereigesetz (FiG) · Grundsatz

1. Das Recht der Fischerei, insbesondere das Recht, in den Gewässern des Kantons Bern Fische, Krebse und Fischnährtiere zu hegen, zu fangen und zu verwerten, steht dem Kanton zu.

2. Der Kanton übt dieses Recht, soweit er es nicht selber wahrnimmt, durch das Erteilen von Patenten und durch Verpachtung aus.

3. Vorbehalten bleiben die bestehenden privaten Fischereirechte.

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