923.11
FIGLPÊ
CH-BE
Art. 27 Fischereigesetz (FiG)
Schutz und Nutzung - Grundlagenbeschaffung
Art. 27 Fischereigesetz (FiG)
1. Wer den Fisch- oder Krebsfang ausübt, kann zur Führung und Einsendung einer Fangstatistik verpflichtet werden.
2. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion wertet die Ergebnisse aus und kann durch Dritte oder selber weitere Grundlagen über Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume beschaffen.
3. Sie kann weitere Angaben, insbesondere eine Statistik über Besatzmassnahmen, verlangen.