923.11
FIGLPÊ
CH-BE
Art. 26 Fischereigesetz (FiG) - Mitwirkung Dritter
Schutz und Nutzung - Bewirtschaftung, Aufzucht und Besatz
Art. 26 Fischereigesetz (FiG) · Mitwirkung Dritter
1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann für die Durchführung von Hegemassnahmen Berufsfischerinnen und Berufsfischer, die Fischereivereine, Inhaberinnen und Inhaber von privaten Fischereirechten und bei Pachtgewässern die Pächterin oder den Pächter im gegenseitigen Einvernehmen beiziehen.