923.11
FIGLPÊ
CH-BE
Art. 25 Fischereigesetz (FiG) - Besatz
Schutz und Nutzung - Bewirtschaftung, Aufzucht und Besatz
Art. 25 Fischereigesetz (FiG) · Besatz
1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion erlässt jährlich für die Regalgewässer einen Besatzplan über die Art und Menge der einzusetzenden Besatzfische und -krebse.
2. Sie kann überdies für alle Gewässer Besatzmassnahmen anordnen, einschränken, verbieten oder der Bewilligungspflicht unterstellen.