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Art. 25 Fischereigesetz (FiG) - Besatz

Schutz und Nutzung - Bewirtschaftung, Aufzucht und Besatz
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Art. 25 Fischereigesetz (FiG) · Besatz

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion erlässt jährlich für die Regalgewässer einen Besatzplan über die Art und Menge der einzusetzenden Besatzfische und -krebse.

2. Sie kann überdies für alle Gewässer Besatzmassnahmen anordnen, einschränken, verbieten oder der Bewilligungspflicht unterstellen.

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