923.11
FIGLPÊ
CH-BE
Art. 24 Fischereigesetz (FiG) - Sonderfänge
Schutz und Nutzung - Bewirtschaftung, Aufzucht und Besatz
Art. 24 Fischereigesetz (FiG) · Sonderfänge
1. Im Interesse der Bewirtschaftung und der Erhaltung der Artenvielfalt sowie der Bestände kann die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Sonderfänge bewilligen, durchführen oder anordnen, namentlich
a) zur Laichgewinnung,
b) zur Bewirtschaftung von Aufzuchtgewässern,
c) zur Bekämpfung von Krankheiten,
d) zur Bestandesregulierung,
e) zum Abfischen vor Ausführung technischer Eingriffe,
f) zur Grundlagenbeschaffung,
g) zu Ausbildungs- oder zu wissenschaftlichen Zwecken,
h) zur Entfernung nicht einheimischer oder standortfremder Fische und Krebse sowie
i) im Falle plötzlich auftretender Ereignisse wie Fischvergiftungen, Abtrocknungen oder Hochwasser.