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Art. 23 Fischereigesetz (FiG) - Grundsatz

Schutz und Nutzung - Bewirtschaftung, Aufzucht und Besatz
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Art. 23 Fischereigesetz (FiG) · Grundsatz

1. Bewirtschaftung, Aufzucht und Besatz sind auf einen gewässergerechten und nachhaltigen Ertrag auszurichten.

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