923.11
FIGLPÊ
CH-BE
Art. 21 Fischereigesetz (FiG) - Neubauten, Zutrittsverbote
Schutz und Nutzung - Ausübung der Fischerei
Art. 21 Fischereigesetz (FiG) · Neubauten, Zutrittsverbote
1. Die Erstellung von Bauten, Anlagen und Einfriedungen, welche die Begehung der Ufer von Regalgewässern erschweren oder verunmöglichen, bedarf einer Bewilligung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.
2. Erfordert das Vorhaben gleichzeitig weitere Bewilligungen, richten sich Zuständigkeit und Verfahren nach den Vorschriften des Koordinationsgesetzes.
3. Ein Zutrittsverbot, welches das Uferbegehungsrecht einschränkt, darf nur mit Zustimmung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion erlassen werden.