923.11
FIGLPÊ
CH-BE
Art. 20 Fischereigesetz (FiG) - Uferbegehung
Schutz und Nutzung - Ausübung der Fischerei
Art. 20 Fischereigesetz (FiG) · Uferbegehung
Zur Ausübung der Fischerei ist es gestattet, das Ufer und das Flussbett zu begehen und zu betreten.
Eingefriedete Grundstücke, Hofräume sowie Gärten und Rebgelände dürfen nur mit Einwilligung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers betreten werden.
Schadenersatzansprüche richten sich nach den Vorschriften des Zivilrechts.