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Art. 2 Fischereigesetz (FiG) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Fischereigesetz (FiG) · Geltungsbereich

1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten unter Vorbehalt von Absatz 2 sowie abweichender interkantonaler Vereinbarungen für alle Gewässer.

2. Für Fischzuchtanlagen und für künstlich angelegte private Gewässer, in die Fische und Krebse aus offenen Gewässern auf natürliche Weise nicht gelangen können, gelten nur die Bestimmungen über die fremden Arten, Rassen und Varietäten.

3. Für Fischzuchtanlagen gelten zusätzlich die Bestimmungen über technische Eingriffe.

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