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Art. 19 Fischereigesetz (FiG) - Laichfische, Köderfische, Fischnährtiere

Schutz und Nutzung - Ausübung der Fischerei
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Art. 19 Fischereigesetz (FiG) · Laichfische, Köderfische, Fischnährtiere

1. Der Laichfischfang bedarf einer Bewilligung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.

2. Der Fang von Köderfischen und Fischnährtieren kann der Bewilligungspflicht unterstellt werden.

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