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Art. 18 Fischereigesetz (FiG) - Sorgfaltspflichten

Schutz und Nutzung - Ausübung der Fischerei
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Art. 18 Fischereigesetz (FiG) · Sorgfaltspflichten

Fische und Krebse dürfen beim Fang, Transport oder Hältern nicht unnötig verletzt, gequält oder sonstwie geschädigt werden.

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