923.11
FIGLPÊ
CH-BE
Art. 18 Fischereigesetz (FiG) - Sorgfaltspflichten
Schutz und Nutzung - Ausübung der Fischerei
Art. 18 Fischereigesetz (FiG) · Sorgfaltspflichten
Fische und Krebse dürfen beim Fang, Transport oder Hältern nicht unnötig verletzt, gequält oder sonstwie geschädigt werden.