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Art. 17 Fischereigesetz (FiG) - Einschränkungen

Schutz und Nutzung - Ausübung der Fischerei
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Art. 17 Fischereigesetz (FiG) · Einschränkungen

1. Die Fischereibefugnis kann zu bestimmten Tageszeiten sowie an bestimmten Wochen- und Feiertagen eingeschränkt werden.

2. Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion örtlich beschränkte Fischereiverbote oder andere, weniger weit gehende Einschränkungen erlassen.

3. Für einzelne Fisch- und Krebsarten können für die Angelfischerei Fangzahlbeschränkungen festgelegt werden.

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