923.11
FIGLPÊ
CH-BE
Art. 17 Fischereigesetz (FiG) - Einschränkungen
Schutz und Nutzung - Ausübung der Fischerei
Art. 17 Fischereigesetz (FiG) · Einschränkungen
1. Die Fischereibefugnis kann zu bestimmten Tageszeiten sowie an bestimmten Wochen- und Feiertagen eingeschränkt werden.
2. Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion örtlich beschränkte Fischereiverbote oder andere, weniger weit gehende Einschränkungen erlassen.
3. Für einzelne Fisch- und Krebsarten können für die Angelfischerei Fangzahlbeschränkungen festgelegt werden.