923.11
FIGLPÊ
CH-BE
Art. 16 Fischereigesetz (FiG) - Schongebiete
Schutz und Nutzung - Ausübung der Fischerei
Art. 16 Fischereigesetz (FiG) · Schongebiete
Schongebiete sind Gewässer oder Gewässerabschnitte, in denen die Ausübung der Fischerei zeitweilig oder ganzjährig verboten ist.
Schongebiete werden für eine ein- oder mehrjährige Dauer geschaffen.
Sie können nach fischereibiologischen Erfordernissen in periodischen Abständen verlegt werden.