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Art. 16 Fischereigesetz (FiG) - Schongebiete

Schutz und Nutzung - Ausübung der Fischerei
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Art. 16 Fischereigesetz (FiG) · Schongebiete

Schongebiete sind Gewässer oder Gewässerabschnitte, in denen die Ausübung der Fischerei zeitweilig oder ganzjährig verboten ist.

Schongebiete werden für eine ein- oder mehrjährige Dauer geschaffen.

Sie können nach fischereibiologischen Erfordernissen in periodischen Abständen verlegt werden.

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