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FIGLPÊ
CH-BE
Art. 15 Fischereigesetz (FiG) - Grundsatz
Schutz und Nutzung - Ausübung der Fischerei
Art. 15 Fischereigesetz (FiG) · Grundsatz
1. Die Bewirtschaftung der Gewässer ist darauf auszurichten, dass einerseits die natürliche Fortpflanzung der Fische und Krebse gesichert ist und andererseits ein nachhaltiger Ertrag erzielt wird.
2. Die Fanggeräte und -methoden sind in Art und Anzahl so einzusetzen, dass unter Wahrung der natürlichen Artenvielfalt eine übermässige Befischung und ein Überhandnehmen einzelner Arten verhindert werden.