923.11
FIGLPÊ
CH-BE
Art. 14 Fischereigesetz (FiG) - Sportliche Aktivitäten
Schutz und Nutzung - Schutzvorschriften
Art. 14 Fischereigesetz (FiG) · Sportliche Aktivitäten
1. In bestimmten Gewässern oder Gewässerabschnitten kann die Ausübung von sportlichen Aktivitäten beschränkt werden, soweit der Schutz der Gewässer, der Ufer, der Pflanzen- und Tierwelt oder andere gewichtige öffentliche Interessen dies erfordern.
2. Der Regierungsrat kann Vereinbarungen der betroffenen Kreise als allgemeinverbindlich erklären.