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Art. 14 Fischereigesetz (FiG) - Sportliche Aktivitäten

Schutz und Nutzung - Schutzvorschriften
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Art. 14 Fischereigesetz (FiG) · Sportliche Aktivitäten

1. In bestimmten Gewässern oder Gewässerabschnitten kann die Ausübung von sportlichen Aktivitäten beschränkt werden, soweit der Schutz der Gewässer, der Ufer, der Pflanzen- und Tierwelt oder andere gewichtige öffentliche Interessen dies erfordern.

2. Der Regierungsrat kann Vereinbarungen der betroffenen Kreise als allgemeinverbindlich erklären.

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