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Art. 12 Fischereigesetz (FiG) - Ersatzvornahme

Schutz und Nutzung - Schutzvorschriften
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Art. 12 Fischereigesetz (FiG) · Ersatzvornahme

1. Werden die verfügten Massnahmen zur Sanierung von bestehenden Anlagen oder die Auflagen der Bewilligung für technische Eingriffe nicht vollzogen, ordnet die zuständige Stelle des Kantons die Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen an.

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