923.11
FIGLPÊ
CH-BE
Art. 11 Fischereigesetz (FiG) - Durchführung
Schutz und Nutzung - Schutzvorschriften
Art. 11 Fischereigesetz (FiG) · Durchführung
Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion begleitet die Planung und Durchführung der fischereilichen Massnahmen im Zusammenhang mit technischen Eingriffen und Sanierungsmassnahmen.