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Art. 11 Fischereigesetz (FiG) - Durchführung

Schutz und Nutzung - Schutzvorschriften
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Art. 11 Fischereigesetz (FiG) · Durchführung

Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion begleitet die Planung und Durchführung der fischereilichen Massnahmen im Zusammenhang mit technischen Eingriffen und Sanierungsmassnahmen.

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