923.11
FIGLPÊ
CH-BE
Art. 10 Fischereigesetz (FiG) - Sanierungsmassnahmen
Schutz und Nutzung - Schutzvorschriften
Art. 10 Fischereigesetz (FiG) · Sanierungsmassnahmen
1. Bei bestehenden Wassernutzungsanlagen, für deren Neuerstellung eine Konzession erforderlich wäre, kann die Konzessionsbehörde Massnahmen gemäss Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei anordnen.
2. Massnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn sie für die Betroffenen, allenfalls nach Gewährung von Abgeltungen, tragbar sind.