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Art. 10 Fischereigesetz (FiG) - Sanierungsmassnahmen

Schutz und Nutzung - Schutzvorschriften
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Art. 10 Fischereigesetz (FiG) · Sanierungsmassnahmen

1. Bei bestehenden Wassernutzungsanlagen, für deren Neuerstellung eine Konzession erforderlich wäre, kann die Konzessionsbehörde Massnahmen gemäss Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei anordnen.

2. Massnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn sie für die Betroffenen, allenfalls nach Gewährung von Abgeltungen, tragbar sind.

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