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923.11 FIGLPÊ CH-BE

Art. 1 Fischereigesetz (FiG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Fischereigesetz (FiG) · Zweck

1. Die Vorschriften dieses Gesetzes bezwecken,

a) die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen,

b) bedrohte Arten und Rassen von Fischen und Krebsen sowie deren Lebensräume zu schützen,

c) eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und Krebsbestände zu gewährleisten,

d) das Fischereiregal des Kantons zu regeln und

e) die Berufs- und Angelfischerei sowie die Fischereiforschung zu fördern.

Zweck Art. 2 Fischereigesetz (FiG) →

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