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75 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Inhaltsübersicht (75)

Art. 1 Fischereigesetz (FiG) Art. 2 Fischereigesetz (FiG) Art. 3 Fischereigesetz (FiG) Art. 4 Fischereigesetz (FiG) Art. 5 Fischereigesetz (FiG) Art. 6 Fischereigesetz (FiG) Art. 7 Fischereigesetz (FiG) Art. 8 Fischereigesetz (FiG) Art. 9 Fischereigesetz (FiG) Art. 10 Fischereigesetz (FiG) Art. 11 Fischereigesetz (FiG) Art. 12 Fischereigesetz (FiG) Art. 13 Fischereigesetz (FiG) Art. 14 Fischereigesetz (FiG) Art. 15 Fischereigesetz (FiG) Art. 16 Fischereigesetz (FiG) Art. 17 Fischereigesetz (FiG) Art. 18 Fischereigesetz (FiG) Art. 19 Fischereigesetz (FiG) Art. 20 Fischereigesetz (FiG) Art. 21 Fischereigesetz (FiG) Art. 22 Fischereigesetz (FiG) Art. 23 Fischereigesetz (FiG) Art. 24 Fischereigesetz (FiG) Art. 25 Fischereigesetz (FiG) Art. 26 Fischereigesetz (FiG) Art. 27 Fischereigesetz (FiG) Art. 28 Fischereigesetz (FiG) Art. 29 Fischereigesetz (FiG) Art. 30 Fischereigesetz (FiG) Art. 31 Fischereigesetz (FiG) Art. 32 Fischereigesetz (FiG) Art. 33 Fischereigesetz (FiG) Art. 34 Fischereigesetz (FiG) Art. 35 Fischereigesetz (FiG) Art. 36 Fischereigesetz (FiG) Art. 37 Fischereigesetz (FiG) Art. 38 Fischereigesetz (FiG) Art. 39 Fischereigesetz (FiG) Art. 40 Fischereigesetz (FiG) Art. 41 Fischereigesetz (FiG) Art. 42 Fischereigesetz (FiG) Art. 43 Fischereigesetz (FiG) Art. 43a Fischereigesetz (FiG) Art. 44 Fischereigesetz (FiG) Art. 45 Fischereigesetz (FiG) Art. 46 Fischereigesetz (FiG) Art. 47 Fischereigesetz (FiG) Art. 48 Fischereigesetz (FiG) Art. 49 Fischereigesetz (FiG) Art. 50 Fischereigesetz (FiG) Art. 51 Fischereigesetz (FiG) Art. 52 Fischereigesetz (FiG) Art. 53 Fischereigesetz (FiG) Art. 54 Fischereigesetz (FiG) Art. 55 Fischereigesetz (FiG) Art. 56 Fischereigesetz (FiG) Art. 57 Fischereigesetz (FiG) Art. 58 Fischereigesetz (FiG) Art. 59 Fischereigesetz (FiG) Art. 60 Fischereigesetz (FiG) Art. 61 Fischereigesetz (FiG) Art. 62 Fischereigesetz (FiG) Art. 63 Fischereigesetz (FiG) Art. 64 Fischereigesetz (FiG) Art. 65 Fischereigesetz (FiG) Art. 66 Fischereigesetz (FiG) Art. 67 Fischereigesetz (FiG) Art. 68 Fischereigesetz (FiG) Art. 69 Fischereigesetz (FiG) Art. 70 Fischereigesetz (FiG) Art. 71 Fischereigesetz (FiG) Art. 72 Fischereigesetz (FiG) Art. 73 Fischereigesetz (FiG) Art. 74 Fischereigesetz (FiG)

Gesetzestext (75 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Vorschriften dieses Gesetzes bezwecken,

a) die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen,

b) bedrohte Arten und Rassen von Fischen und Krebsen sowie deren Lebensräume zu schützen,

c) eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und Krebsbestände zu gewährleisten,

d) das Fischereiregal des Kantons zu regeln und

e) die Berufs- und Angelfischerei sowie die Fischereiforschung zu fördern.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten unter Vorbehalt von Absatz 2 sowie abweichender interkantonaler Vereinbarungen für alle Gewässer.

2. Für Fischzuchtanlagen und für künstlich angelegte private Gewässer, in die Fische und Krebse aus offenen Gewässern auf natürliche Weise nicht gelangen können, gelten nur die Bestimmungen über die fremden Arten, Rassen und Varietäten.

3. Für Fischzuchtanlagen gelten zusätzlich die Bestimmungen über technische Eingriffe.

Allgemeine Bestimmungen

1. Nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der darauf gestützten Ausführungsvorschriften gelten Neunaugen als Fische.

2. Als Berufsfischerin oder Berufsfischer gilt, wer den Fischfang im Haupt- oder Nebengewerbe und vorwiegend mit Netzen, Garnen und Reusen ausübt.

3. Als Angelfischerin oder Angelfischer gilt, wer den Fischfang als Freizeitbeschäftigung und zur Erholung ausübt und hierfür in der Regel nur Angelgeräte verwendet.

4. Als Fischzüchterin oder Fischzüchter gilt, wer zur Erzeugung von Speisefischen und -krebsen oder zum Besatz offener Gewässer gewerbsmässig Zuchtanstalten betreibt.

5. Als Regalgewässer gelten sämtliche Gewässer, an denen nicht Fischereirechte Dritter nachgewiesen sind.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Behörden des Kantons und der Gemeinden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Anliegen der Fischerei.

2. Sie arbeiten bei der Beurteilung von Vorhaben, welche die Interessen der Fischerei berühren, eng mit der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion zusammen.

Schutz und Nutzung - Grundsatz

1. Der Kanton sorgt für die Erhaltung der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie für eine nachhaltige Nutzung der Bestände, indem er

a) Schutz- und Schongebiete schafft;

b) Massnahmen für die Erhaltung und Verbesserung von Gewässern und Uferpartien unterstützt, die dem Laichen und Aufwachsen von Fischen und Krebsen dienen;

c) Massnahmen für die Wiederherstellung zerstörter Lebensräume unterstützt;

d) geeignete Lebensräume wiederbesetzt;

e) einen bestandeserhaltenden Besatz unterstützt;

f) eine einseitige Bewirtschaftung einzelner Arten oder Rassen verhindert und

g) eine Über- oder Unternutzung von Fisch- und Krebsbeständen verhindert.

Schutz und Nutzung - Schutzvorschriften

Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann zum Schutz der Gewässerabschnitte, in denen Fische und Krebse mit dem Gefährdungsstatus 1 bis 3 leben, Fang- oder Bewirtschaftungsbeschränkungen und Fischereiverbote erlassen.

Ist für den Schutz auch der Einbezug von Landabschnitten erforderlich, erfolgt deren Sicherung nach den Vorschriften der Naturschutzgesetzgebung.

Schutz und Nutzung - Schutzvorschriften

1. Der Kanton kann Anstrengungen der Trägerschaft der Wasserbaupflicht für die lokale Verbesserung und Wiederherstellung von Lebensräumen unterstützen, wenn

a ein erheblicher fischereilicher Nutzen entsteht;

b ein Laichgebiet geschaffen oder erschlossen wird oder

c die Artenvielfalt erhöht wird.

2. Die Planung und Durchführung der Massnahmen erfolgt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion und der für den Wasserbau zuständigen kantonalen Stelle.

3. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG)[[4]](#paragraphtext_content_fn_3084298_2_4_c).

Schutz und Nutzung - Schutzvorschriften

1. Die Bewilligungspflicht für technische Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie für Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts.

2. Gewässerrichtpläne und Wasserbaupläne sind der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion im Stadium der Vorarbeiten zur Festsetzung der fischereitechnischen Massnahmen zu unterbreiten.

3. Gleiches gilt für Projekte betreffend

a) Meliorationen,

b) Kraftwerk- und Verkehrsanlagen,

c) Kies- und Wasserentnahmen und

d) andere erhebliche Eingriffe.

Schutz und Nutzung - Schutzvorschriften

1. Die Erteilung der Bewilligung obliegt der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.

2. Erfordert das Vorhaben gleichzeitig weitere Bewilligungen, richten sich Zuständigkeit und Verfahren nach den Vorschriften des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 (KoG).

Schutz und Nutzung - Schutzvorschriften

1. Bei bestehenden Wassernutzungsanlagen, für deren Neuerstellung eine Konzession erforderlich wäre, kann die Konzessionsbehörde Massnahmen gemäss Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei anordnen.

2. Massnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn sie für die Betroffenen, allenfalls nach Gewährung von Abgeltungen, tragbar sind.

Schutz und Nutzung - Schutzvorschriften

Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion begleitet die Planung und Durchführung der fischereilichen Massnahmen im Zusammenhang mit technischen Eingriffen und Sanierungsmassnahmen.

Schutz und Nutzung - Schutzvorschriften

1. Werden die verfügten Massnahmen zur Sanierung von bestehenden Anlagen oder die Auflagen der Bewilligung für technische Eingriffe nicht vollzogen, ordnet die zuständige Stelle des Kantons die Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen an.

Schutz und Nutzung - Schutzvorschriften

Die natürliche Verlaichung darf während der Dauer der Fortpflanzungsperiode nicht beeinträchtigt werden.

In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Ausnahmen bewilligen.

Vorbehalten bleiben Notarbeiten bei Katastrophenereignissen.

Schutz und Nutzung - Schutzvorschriften

1. In bestimmten Gewässern oder Gewässerabschnitten kann die Ausübung von sportlichen Aktivitäten beschränkt werden, soweit der Schutz der Gewässer, der Ufer, der Pflanzen- und Tierwelt oder andere gewichtige öffentliche Interessen dies erfordern.

2. Der Regierungsrat kann Vereinbarungen der betroffenen Kreise als allgemeinverbindlich erklären.

Schutz und Nutzung - Ausübung der Fischerei

1. Die Bewirtschaftung der Gewässer ist darauf auszurichten, dass einerseits die natürliche Fortpflanzung der Fische und Krebse gesichert ist und andererseits ein nachhaltiger Ertrag erzielt wird.

2. Die Fanggeräte und -methoden sind in Art und Anzahl so einzusetzen, dass unter Wahrung der natürlichen Artenvielfalt eine übermässige Befischung und ein Überhandnehmen einzelner Arten verhindert werden.

Schutz und Nutzung - Ausübung der Fischerei

Schongebiete sind Gewässer oder Gewässerabschnitte, in denen die Ausübung der Fischerei zeitweilig oder ganzjährig verboten ist.

Schongebiete werden für eine ein- oder mehrjährige Dauer geschaffen.

Sie können nach fischereibiologischen Erfordernissen in periodischen Abständen verlegt werden.

Schutz und Nutzung - Ausübung der Fischerei

1. Die Fischereibefugnis kann zu bestimmten Tageszeiten sowie an bestimmten Wochen- und Feiertagen eingeschränkt werden.

2. Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion örtlich beschränkte Fischereiverbote oder andere, weniger weit gehende Einschränkungen erlassen.

3. Für einzelne Fisch- und Krebsarten können für die Angelfischerei Fangzahlbeschränkungen festgelegt werden.

Schutz und Nutzung - Ausübung der Fischerei

Fische und Krebse dürfen beim Fang, Transport oder Hältern nicht unnötig verletzt, gequält oder sonstwie geschädigt werden.

Schutz und Nutzung - Ausübung der Fischerei

1. Der Laichfischfang bedarf einer Bewilligung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.

2. Der Fang von Köderfischen und Fischnährtieren kann der Bewilligungspflicht unterstellt werden.

Schutz und Nutzung - Ausübung der Fischerei

Zur Ausübung der Fischerei ist es gestattet, das Ufer und das Flussbett zu begehen und zu betreten.

Eingefriedete Grundstücke, Hofräume sowie Gärten und Rebgelände dürfen nur mit Einwilligung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers betreten werden.

Schadenersatzansprüche richten sich nach den Vorschriften des Zivilrechts.

Schutz und Nutzung - Ausübung der Fischerei

1. Die Erstellung von Bauten, Anlagen und Einfriedungen, welche die Begehung der Ufer von Regalgewässern erschweren oder verunmöglichen, bedarf einer Bewilligung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.

2. Erfordert das Vorhaben gleichzeitig weitere Bewilligungen, richten sich Zuständigkeit und Verfahren nach den Vorschriften des Koordinationsgesetzes.

3. Ein Zutrittsverbot, welches das Uferbegehungsrecht einschränkt, darf nur mit Zustimmung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion erlassen werden.

Schutz und Nutzung - Ausübung der Fischerei

1. Die Durchführung von gewerbsmässig veranstalteten Wettfischen ist verboten.

Schutz und Nutzung - Bewirtschaftung, Aufzucht und Besatz

1. Bewirtschaftung, Aufzucht und Besatz sind auf einen gewässergerechten und nachhaltigen Ertrag auszurichten.

Schutz und Nutzung - Bewirtschaftung, Aufzucht und Besatz

1. Im Interesse der Bewirtschaftung und der Erhaltung der Artenvielfalt sowie der Bestände kann die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Sonderfänge bewilligen, durchführen oder anordnen, namentlich

a) zur Laichgewinnung,

b) zur Bewirtschaftung von Aufzuchtgewässern,

c) zur Bekämpfung von Krankheiten,

d) zur Bestandesregulierung,

e) zum Abfischen vor Ausführung technischer Eingriffe,

f) zur Grundlagenbeschaffung,

g) zu Ausbildungs- oder zu wissenschaftlichen Zwecken,

h) zur Entfernung nicht einheimischer oder standortfremder Fische und Krebse sowie

i) im Falle plötzlich auftretender Ereignisse wie Fischvergiftungen, Abtrocknungen oder Hochwasser.

Schutz und Nutzung - Bewirtschaftung, Aufzucht und Besatz

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion erlässt jährlich für die Regalgewässer einen Besatzplan über die Art und Menge der einzusetzenden Besatzfische und -krebse.

2. Sie kann überdies für alle Gewässer Besatzmassnahmen anordnen, einschränken, verbieten oder der Bewilligungspflicht unterstellen.

Schutz und Nutzung - Bewirtschaftung, Aufzucht und Besatz

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann für die Durchführung von Hegemassnahmen Berufsfischerinnen und Berufsfischer, die Fischereivereine, Inhaberinnen und Inhaber von privaten Fischereirechten und bei Pachtgewässern die Pächterin oder den Pächter im gegenseitigen Einvernehmen beiziehen.

Schutz und Nutzung - Grundlagenbeschaffung

1. Wer den Fisch- oder Krebsfang ausübt, kann zur Führung und Einsendung einer Fangstatistik verpflichtet werden.

2. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion wertet die Ergebnisse aus und kann durch Dritte oder selber weitere Grundlagen über Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume beschaffen.

3. Sie kann weitere Angaben, insbesondere eine Statistik über Besatzmassnahmen, verlangen.

Fischereiregal und Hegebeitrag

1. Das Recht der Fischerei, insbesondere das Recht, in den Gewässern des Kantons Bern Fische, Krebse und Fischnährtiere zu hegen, zu fangen und zu verwerten, steht dem Kanton zu.

2. Der Kanton übt dieses Recht, soweit er es nicht selber wahrnimmt, durch das Erteilen von Patenten und durch Verpachtung aus.

3. Vorbehalten bleiben die bestehenden privaten Fischereirechte.

Fischereiregal und Hegebeitrag

Das Fischen vom Ufer aus ist am Brienzer-, Thuner- und Bielersee im Rahmen der Ausführungsvorschriften ohne Patent gestattet.

Fischereiregal und Hegebeitrag

1. Der Kanton erteilt Patente für die Angelfischerei in sämtlichen Patentgewässern und für die Berufsfischerei im Brienzer-, Thuner- oder Bielersee.

2. Auf die Erteilung oder Verlängerung eines Berufsfischerpatentes besteht kein Rechtsanspruch.

Fischereiregal und Hegebeitrag

Das Patent ist persönlich und unübertragbar.

Für die Ausübung der Angelfischerei zu erzieherischen Zwecken, insbesondere zum Zwecke der Jungfischerinnen- und Jungfischerausbildung sowie der Resozialisierung, können Kollektivpatente mit örtlich und zeitlich beschränkter Gültigkeit abgegeben werden.

An Jahrespatentinhaberinnen und -inhaber können unpersönliche Gastpatente abgegeben werden.

Fischereiregal und Hegebeitrag

Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion erteilt die Patente.

Fischereiregal und Hegebeitrag

1. Die Inhaberinnen und die Inhaber eines Angelfischerpatentes sind verpflichtet, bei der Ausübung der Fischerei Patent, Fangstatistik und die weiteren erforderlichen Ausweise auf sich zu tragen und den Aufsichtsorganen auf Aufforderung hin vorzuweisen.

Fischereiregal und Hegebeitrag

Jugendlichen wird bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 16. Altersjahr erreichen, eine Jugendkarte erteilt. Jugendkarteninhaberinnen und -inhaber unter zehn Jahren dürfen die Fischerei nur in Begleitung einer Person ausüben, die das 16. Altersjahr zurückgelegt hat und selbst im Besitze eines Patentes ist. Diese Einschränkung gilt nicht für die Ausübung der Freiangelei. Auszubildenden wird ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 17. Altersjahr erreichen, bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 25. Altersjahr erreichen, eine Ausbildungskarte erteilt.

Fischereiregal und Hegebeitrag

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion bestimmt die Gewässer, die in Pacht gegeben werden.

2. Der Pachtvertrag wird in der Regel mit derjenigen Person oder Personengemeinschaft eingegangen, welche die grösste Gewähr für eine ordnungsgemässe und fachkundige Ausübung der Fischerei sowie eine angemessene Bewirtschaftung und Pflege des Gewässers bietet.

3. Auf Abschluss und Verlängerung eines Pachtvertrages besteht kein Rechtsanspruch.

4. Zuschlag und Abweisung ergehen in Form einer Verfügung.

Fischereiregal und Hegebeitrag

1. Personen, die ein Patent beziehen oder einen Pachtvertrag abschliessen, werden die massgeblichen Fischereivorschriften zugänglich gemacht.

Fischereiregal und Hegebeitrag

1. Der Kanton erhebt für die von ihm erteilten Patente Regalgebühren.

2. Von Jugendlichen und Auszubildenden wird ein ermässigter Ansatz erhoben.

3. Für Kollektivpatente werden lediglich Verwaltungsgebühren erhoben.

Fischereiregal und Hegebeitrag

1. Die Gebührenhöhe für Angelfischerpatente richtet sich nach der Gültigkeitsdauer, wobei folgende Ansätze gelten

a. für ein Kalenderjahr: CHF 250

b. für ein Kalenderjahr (einschliesslich Köderfischfang): CHF 280

c. für 30 Tage: CHF 180

d. für sieben Tage: CHF 100

e. für einen Tag: CHF 32

f. Gastpatent während eines Kalenderjahres: CHF 85

2. Personen ohne Wohnsitz im Kanton entrichten für Angelfischerpatente nach Absatz 1 Buchstaben a bis c die doppelten Gebühren.

3. Die Gebühren für die Jugendkarten betragen für alle Bewerberinnen und Bewerber

a. für ein Kalenderjahr: CHF 72

b. für ein Kalenderjahr (einschliesslich Köderfischfang): CHF 96

c. für 30 Tage: CHF 48

d. für sieben Tage: CHF 34

e. für einen Tag: CHF 20

3a. Die Gebühren für die Ausbildungskarten betragen für alle Bewerberinnen und Bewerber

a. für ein Kalenderjahr: CHF 125

b. für ein Kalenderjahr (einschliesslich Köderfischfang): CHF 140

c. für 30 Tage: CHF 90

d. für sieben Tage: CHF 50

e. für einen Tag: CHF 26

f. Gastpatent während eines Kalenderjahres: CHF 85

4. Aus besonderen Gründen, namentlich für Organe der Fischereiaufsicht und zu Promotionszwecken, können Gratispatente abgegeben werden.

Fischereiregal und Hegebeitrag

1. Personen mit Wohnsitz in anderen Kantonen entrichten die einfachen Gebühren, wenn der betreffende Kanton grundsätzlich jedermann zum Fischfang in den hierzu geeigneten Gewässern zulässt und hinsichtlich Gebühren Gegenrecht hält.

2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Gebietskörperschaften bezeichnen, für welche die Regelung gemäss Absatz 1 gelten soll.

Fischereiregal und Hegebeitrag

1. Die Jahresgebühren für Berufsfischerpatente betragen

a für ein Patent der Kategorie I: CHF 1350

b für ein Patent der Kategorie II: CHF 675

Fischereiregal und Hegebeitrag

1. Der Regierungsrat passt die Ansätze periodisch der Teuerung an.

Fischereiregal und Hegebeitrag

1. Bei Verhinderung an der Ausübung der Fischerei besteht kein Rechtsanspruch auf Rückerstattung der Gebühren.

Fischereiregal und Hegebeitrag

Mindestens fünf Prozent der Gebühreneinnahmen sind für Renaturierungs- und Bewirtschaftungsmassnahmen Dritter zu verwenden.

Fischereiregal und Hegebeitrag

1. Beim Erwerb eines Angelfischerpatentes gemäss Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben a und b ist der Nachweis für geleistete Hegearbeit zu erbringen.

2. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist zusätzlich zur Regalgebühr ein Hegebeitrag geschuldet.

3. Der jährliche Hegebeitrag beträgt mindestens 20 Franken und höchstens 100 Franken.

Fischereiregal und Hegebeitrag

Nachgewiesene private Fischereirechte werden in ihrem Bestand gewahrt.

Der Kanton kann diese Rechte freihändig erwerben.

Der Regierungsrat kann private Fischereirechte in Patentgewässern nach den Vorschriften der Enteignungsgesetzgebung enteignen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt.

Fischereiregal und Hegebeitrag

1. Bei der Veräusserung eines privaten Fischereirechts steht dem Kanton ein Vorkaufsrecht zu.

2. Die Veräusserung ist der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion anzuzeigen.

3. Im übrigen gelten die Vorschriften des ZGB 7

Förderung der Fischerei

1. Der Kanton kann im Rahmen des Voranschlags Abgeltungen gewähren

a für Sanierungsmassnahmen bei konzessionsbedürftigen Anlagen, welche die Fischwanderung erschweren oder verhindern, falls diese Massnahmen ohne die Abgeltung wirtschaftlich nicht tragbar wären,

b für die Aufwendungen der Trägerschaft der Wasserbaupflicht für die Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume, sofern diese Massnahmen ausschliesslich im Interesse der Fischerei liegen,

c **\*** für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausgabe von Angelfischerpatenten sowie der Erfassung und Auswertung der Fischfangstatistik.

Förderung der Fischerei

1. Der Kanton kann für die Aufwendungen der von der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion vertraglich beigezogenen Dritten Finanzhilfen bis zu 80 Prozent der Kosten gewähren.

2. Er kann überdies Finanzhilfen bis zu 50 Prozent der Kosten gewähren für

a) Forschungsarbeiten,

b) die Information der Bevölkerung über die Pflanzen- und Tierwelt in Gewässern,

c) die Ausbildung der Jungfischerinnen und Jungfischer,

d) Massnahmen zur Förderung des Absatzes inländischer Fische und Krebse und

e) weitere gemeinnützige Bestrebungen der Berufsfischerei sowie von Privaten oder Personengemeinschaften, die sich mit den Anliegen der Fischerei befassen.

Förderung der Fischerei

1. Die Beitragsgewährung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

Förderung der Fischerei

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion verweigert die Auszahlung zugesicherter Beiträge oder fordert gewährte Beiträge ganz oder teilweise zurück, falls die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger die Bedingungen und Auflagen missachtet.

2. Sie kann in gleicher Weise vorgehen, falls die von der Beitragsempfängerin oder vom Beitragsempfänger erwartete Leistung nur teilweise oder nicht zeitgerecht erbracht wird.

Förderung der Fischerei

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion sorgt für eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit zu den Anliegen der Fischerei.

2. Sie koordiniert ihre Öffentlichkeitsarbeit mit jener von Dritten.

Förderung der Fischerei

1. Der Kanton unterstützt die fischereiliche Bewirtschaftung durch die Errichtung und den Betrieb kantonaler Anlagen zur Erbrütung und Aufzucht von Besatzfischen und -krebsen.

2. Diese Anlagen dienen zudem der Informationsvermittlung und als Stützpunkte der Fischereiaufsicht.

Aufsichtsorgane und Fischereikommission

1. Die Fischereiaufsicht wird ausgeübt durch

a *** die kantonalen und die freiwilligen Fischereiaufseherinnen und -aufseher sowie subsidiär durch die

b *** übrigen kantonalen und kommunalen Polizeiorgane.

c-d *** ...

2. Die Aufsichtsorgane vertreten sich gegenseitig, wo es die Aufgabe erlaubt oder die Situation es erfordert.

3. Das Kantonsgebiet wird in Fischereiaufsichtskreise eingeteilt.[[8]](#paragraphtext_content_fn_3084394_2_8_c)

Aufsichtsorgane und Fischereikommission

1. Die Angehörigen der Fischereiaufsicht sind Organe der Strafverfolgungsbehörden.

2. Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, verfügen die kantonalen Aufsichtsorgane und die von ihnen zugezogenen Sachverständigen über ein Zutrittsrecht zu Grundstücken und Anlagen und über das Recht, in allen Gewässern Abklärungen vorzunehmen oder anzuordnen.

Aufsichtsorgane und Fischereikommission

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ernennt die kantonalen sowie die freiwilligen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher.

2. Die kantonalen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher sind insbesondere verantwortlich für

a die Leitung der Aufsichtskreise,

b den Betrieb der kantonalen Fischzuchtanlagen und

c die Überwachung der Berufs- und Angelfischerei.

3. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion zieht zur Unterstützung der kantonalen Aufsichtsorgane freiwillige Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher bei.

Aufsichtsorgane und Fischereikommission

1. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion wählt für eine Amtsdauer von jeweils vier Jahren eine aus neun Mitgliedern bestehende Fischereikommission, welche die mit der Fischerei betrauten Behörden berät.

2. Die Fischereiwissenschaft sowie die kantonalen Angelfischer- und Berufsfischerorganisationen sollen angemessen vertreten sein.

2a Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion gewährt dem Bernjurassischen Rat und dem Rat für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne das Recht, vorgängig eine Kandidatin oder einen Kandidaten vorzuschlagen.

3. Die mit dem Vollzug der Fischereigesetzgebung beauftragten Behörden nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

Schädigende Einwirkungen

1. Die Haftpflichtbestimmungen der Bundesgesetzgebung sind anwendbar.

2. Bei der Berechnung des Schadens sind insbesondere zu berücksichtigen

a) die Verminderung des Ertragsvermögens der geschädigten Fischgewässer,

b) die Aufwendungen für die Durchführung von Massnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und

c) die durch das Schadenereignis verursachten Umtriebe.

Schädigende Einwirkungen

1. Die Kosten der vorsorglichen Massnahmen, welche die zuständigen Behörden oder Dritte zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, sind von der Person zu tragen, die beim Schadenseintritt haftpflichtig würde.

Schädigende Einwirkungen

Pächterinnen und Pächter von kantonalen Gewässern sind berechtigt, den ihnen entstandenen Schaden selbständig einzufordern, falls der Kanton hierauf verzichtet.

Schädigende Einwirkungen

Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion macht ihre Ansprüche gegen die haftpflichtige Person durch Verfügung geltend.

Das Verwaltungsgericht beurteilt öffentlichrechtliche Ansprüche von Privatpersonen gegen den Kanton im Klageverfahren.

Über vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Privaten aus öffentlichem Recht urteilt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter im Klageverfahren.

Strafbestimmungen

1. Mit Busse bis zu 20'000 Franken wird bestraft, wer

a) die Fischerei ohne Berechtigung ausübt;

b) ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Handlung vornimmt oder eine Bewilligung verletzt;

c) eine Handlung begeht, die zu einer nachhaltigen Schädigung der Fische, Krebse oder Fischnährtiere führt;

d) die Vorschriften über die Schongebiete und -zeiten, die Fang- und Bewirtschaftungsbeschränkungen, die Fischereiverbote, die Sorgfaltspflichten, die Fang- und Hilfsgeräte, die Fangmethoden, die Fangmindestmasse, den Laichfischfang, den Fang von Köderfischen und Fischnährtieren, die Wettfischen, die Schutz- und Nutzungsvorschriften missachtet;

e **\***) ohne Zustimmung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion die Begehung der Ufer mit kantonalem Fischereirecht behindert oder verunmöglicht;

f **\***) die Pflicht zur Führung und Einreichung der Fangstatistik missachtet oder zu seinem Patent mehr als eine Fangstatistik besitzt;

g) die Vorschriften über die Beschränkung zur Ausübung von sportlichen Aktivitäten missachtet;

h) einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten vollstreckbaren Anordnung nicht nachkommt oder

i **\***) beim Bezug von Patenten unwahre oder irreführende Angaben macht.

2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Strafbestimmungen

1. Verfolgung und Strafe der Übertretungen verjähren nach drei Jahren, in jedem Falle aber nach sechs Jahren.

Strafbestimmungen

1. Die Strafverfolgung obliegt den ordentlichen Behörden der Strafrechtspflege.

2. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann im Strafverfahren Parteirechte ausüben.

Strafbestimmungen

1. Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen, einzuziehende Gewinne, Gebühren und Kosten.

2. Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.

Strafbestimmungen

1. Das Gericht kann als Nebenstrafe die Ausübung der Fischerei für eine Dauer von bis zu fünf Jahren verbieten.

Strafbestimmungen

Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann die Patenterteilung verweigern oder ein erteiltes Patent entziehen, falls jemand in schwerer Weise oder wiederholt gegen Fischereivorschriften verstossen oder beim Patentbezug falsche oder irreführende Angaben gemacht hat.

Strafbestimmungen

Die Strafjustizbehörden haben der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion von allen gestützt auf die Fischereigesetzgebung erlassenen Urteilen unverzüglich Kenntnis zu geben.

Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion gibt den mit der Patenterteilung befassten Stellen auf Rückfrage hin Auskunft über gemeldete Urteile.

Sie kann Urteile, die es nahelegen, eine Patentverweigerung zu prüfen, allen zur Abgabe von Angelfischerpatenten zuständigen Stellen mitteilen.

Alle Mitteilungen über Urteile sind spätestens zehn Jahre nach Eintreffen zu vernichten.

Vollzug und Rechtspflege

1. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften der Fischereigesetzgebung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.

2. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann für die Erfüllung ihrer Aufgaben vertraglich Dritte beiziehen, namentlich für Patentabgabe, Renaturierungen und Bewirtschaftungsmassnahmen.

3. Der Abschluss von Verträgen über die Fischerei in interkantonalen Gewässern obliegt dem Regierungsrat. Er kann die Befugnis an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion übertragen.

Vollzug und Rechtspflege

1. Der Regierungsrat bezeichnet in der Verordnung die Patentgewässer.

2. Er erlässt Ausführungsvorschriften, insbesondere über

a) den Schutz vor Beeinträchtigungen während der Schonzeit,

b) die Beschränkung der Ausübung von sportlichen Aktivitäten in Gewässern,

c) allgemeine zeitliche Beschränkungen der Ausübung der Fischerei,

d) die Gewährung von Beiträgen,

e) Fang- und Bewirtschaftungsbeschränkungen sowie Fischereiverbote zum Schutz der gefährdeten Arten und Rassen sowie deren Lebensräume,

f) * die Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen für Neuanlagen gemäss Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF)[[9]](#enumeration_itemtext_content_fn_1880208_2_9_c) sowie von Verbesserungs- und Wiederherstellungsmassnahmen,

g) Fanggeräte und -methoden, einschliesslich der Grundsätze über die Festlegung der Anzahl der von den Berufsfischern einzusetzenden Fanggeräte,

h) die Schongebiete,

i) Fangzahlbeschränkungen,

k) die Sorgfaltspflichten beim Umgang mit Wassertieren,

l) den Fang von Laich- und Köderfischen sowie von Fischnährtieren,

m) Sonderfänge,

n) Fangstatistiken,

o) die Freiangelei,

p) * die Abgabe von unpersönlichen Gastpatenten und Kollektivpatenten,

q) die Verpachtung der Fischgewässer, einschliesslich der Grundsätze über deren Bewirtschaftung sowie über die Ausübung der Fischerei in diesen,

r) die Aufteilung des Kantonsgebietes in Fischereiaufsichtskreise,

s) * die Dauer der Schonzeiten und über die Fangmindestmasse unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Vorschriften,

t) * die Modalitäten der Patentausgabe und

u) * die Erbringung des Nachweises für geleistete Hegearbeit und die Höhe des Hegebeitrags.

3. Er kann seine Befugnisse gemäss Absatz 2 Buchstaben e bis u an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion übertragen.

Vollzug und Rechtspflege

1. Verfügungen, welche von der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion gestützt auf die Fischereigesetzgebung erlassen werden, unterliegen der Beschwerde an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.

2. ...

3. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[[10]].

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Bis der erforderliche Schutz in allgemeinverbindlich erklärten Vereinbarungen gemäss Artikel 14 Absatz 2 geregelt ist, kann der Regierungsrat die notwendigen Einschränkungen nach Anhören der betroffenen Kreise durch Verordnung erlassen.[11]

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verwaltungsverfahren sind nach neuem, hängige Strafverfahren nach altem Recht zu beurteilen.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Folgende Erlasse werden geändert

1. Gesetz vom 3. Dezember 1950 über die Nutzung des Wassers[[12]](#enumeration_itemtext_content_fn_1880223_2_12_c)

2. Gesetz vom 9. April 1967 über Jagd, Wild- und Vogelschutz[[13]](#enumeration_itemtext_content_fn_1880224_2_13_c)

3. Naturschutzgesetz vom 15. September 1992[[14]](#enumeration_itemtext_content_fn_1880225_2_14_c)

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben

1. Gesetz vom 4. Dezember 1960 über die Fischerei,

2. Gesetz vom 14. Dezember 1865 über die Bereinigung und den Loskauf der Fischezenrechte,

3. Dekret vom 13. November 1991 über die Fischereigebühren.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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