922.63
WTSCHVOPFS
CH-BE
Art. 9b Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) - Behördliches Entfernen von Zäunen und Netzen
Schutz der Wildtiere vor Störung - Störung von Wildtieren durch Zäune und Netze
Art. 9b Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) · Behördliches Entfernen von Zäunen und Netzen
1. Das Jagdinspektorat ordnet das Entfernen an
a von Zäunen, die für Wildtiere gefährlich sind,
b von mobilen Weidenetzen, die bei Nichtgebrauch nicht fristgerecht entfernt werden.
2. Beschwerden gegen Verfügungen des Jagdinspektorats gemäss Absatz 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sofern in der Verfügung nichts anderes angeordnet wird.