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922.63 WTSCHVOPFS CH-BE

Art. 9b Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) - Behördliches Entfernen von Zäunen und Netzen

Schutz der Wildtiere vor Störung - Störung von Wildtieren durch Zäune und Netze
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Art. 9b Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) · Behördliches Entfernen von Zäunen und Netzen

1. Das Jagdinspektorat ordnet das Entfernen an

a von Zäunen, die für Wildtiere gefährlich sind,

b von mobilen Weidenetzen, die bei Nichtgebrauch nicht fristgerecht entfernt werden.

2. Beschwerden gegen Verfügungen des Jagdinspektorats gemäss Absatz 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sofern in der Verfügung nichts anderes angeordnet wird.

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