922.63
WTSCHVOPFS
CH-BE
Art. 9a Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) - Zäune und Netze
Schutz der Wildtiere vor Störung - Störung von Wildtieren durch Zäune und Netze
Art. 9a Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) · Zäune und Netze
1. Wer Zäune verwendet, muss diese ihrem Zweck entsprechend fachgerecht auswählen und aufstellen sowie regelmässig kontrollieren und unterhalten.
2. Permanente feste Zäune dürfen den Wildwechsel (Austritt des Wildes) nicht übermässig erschweren.
3. Mobile Weidenetze dürfen nur als temporäre Zäune verwendet werden.
4. Sie sind bei Nichtgebrauch innert drei Wochen zu entfernen. Wird die Fläche während der Vegetationszeit erneut beweidet, entfällt diese Pflicht.