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922.63 WTSCHVOPFS CH-BE

Art. 9 Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) - Erlegen von Hunden und verwilderten Hauskatzen

Schutz der Wildtiere vor Störung - Störung von Wildtieren durch Hunde und verwilderte Hauskatzen
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Art. 9 Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) · Erlegen von Hunden und verwilderten Hauskatzen

1. Die Wildhüterinnen und Wildhüter sind ermächtigt, Hunde zu erlegen, wenn diese

a) beim Jagen angetroffen werden,

b) trotz Verwarnung oder Anzeige der Besitzerin oder des Besitzers wiederholt abseits von Häusern und ohne Begleitperson angetroffen werden.

2. Der Abschuss von gestatteten Jagdhunden ist nur ausserhalb der Jagdzeit erlaubt.

3. Die Wildhüterinnen und Wildhüter sind berechtigt, verwilderte Hauskatzen im Walde und abseits von bewohnten Gebäuden zu erlegen.

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