Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
922.63 WTSCHVOPFS CH-BE

Art. 8 Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) - Veranstaltungen mit Hunden

Schutz der Wildtiere vor Störung - Störung von Wildtieren durch Hunde und verwilderte Hauskatzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) · Veranstaltungen mit Hunden

1. Prüfungen und andere Veranstaltungen mit Hunden bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Landwirtschaft und Natur, wenn

a sie während der Brut- und Aufzuchtzeit (1. April bis 31. Juli) stattfinden,

b lebende Wildtiere bejagt werden,

c mehr als zwanzig Hunde teilnehmen,

d sie am gleichen Ort regelmässig wiederholt werden,

e davon Wildschutzgebiete, Naturschutzgebiete, vom Bund in Verordnungen inventarisierte Lebensräume von nationaler Bedeutung oder Waldreservate betroffen werden oder

f für die Durchführung Waldstrassen mit Motorfahrzeugen befahren werden müssen.

2. Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn Pflanzen beeinträchtigt oder Wildtiere erheblich gestört werden oder das Gebiet durch andere Veranstaltungen bereits stark beansprucht ist.

3. Während der Brut- und Aufzuchtzeit sind Veranstaltungen ohne Bewilligung gestattet, wenn sie im Siedlungsraum oder entlang von Strassen und befahrbaren Wegen stattfinden oder wenn die Hunde an der Leine geführt werden.

← Art. 7 Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) Schutz der Wildtiere vor Störung - Allgemeine Pflicht und Information Art. 9 Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →