Art. 8 Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) - Veranstaltungen mit Hunden
Art. 8 Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) · Veranstaltungen mit Hunden
1. Prüfungen und andere Veranstaltungen mit Hunden bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Landwirtschaft und Natur, wenn
a sie während der Brut- und Aufzuchtzeit (1. April bis 31. Juli) stattfinden,
b lebende Wildtiere bejagt werden,
c mehr als zwanzig Hunde teilnehmen,
d sie am gleichen Ort regelmässig wiederholt werden,
e davon Wildschutzgebiete, Naturschutzgebiete, vom Bund in Verordnungen inventarisierte Lebensräume von nationaler Bedeutung oder Waldreservate betroffen werden oder
f für die Durchführung Waldstrassen mit Motorfahrzeugen befahren werden müssen.
2. Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn Pflanzen beeinträchtigt oder Wildtiere erheblich gestört werden oder das Gebiet durch andere Veranstaltungen bereits stark beansprucht ist.
3. Während der Brut- und Aufzuchtzeit sind Veranstaltungen ohne Bewilligung gestattet, wenn sie im Siedlungsraum oder entlang von Strassen und befahrbaren Wegen stattfinden oder wenn die Hunde an der Leine geführt werden.