922.63
WTSCHVOPFS
CH-BE
Art. 7 Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) - Laufenlassen von Hunden
Schutz der Wildtiere vor Störung - Störung von Wildtieren durch Hunde und verwilderte Hauskatzen
Art. 7 Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) · Laufenlassen von Hunden
1. Das unbeaufsichtigte Laufenlassen von Hunden ist verboten.
2. Hunde dürfen abseits von Häusern, im Feld oder im Wald nur dann frei laufen gelassen werden, wenn
a) sie von der Begleitperson jederzeit wirksam unter Kontrolle gehalten werden können oder
b) es sich um geeignete Jagdhunde während der Jagdzeit handelt.