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922.63 WTSCHVOPFS CH-BE

Art. 6 Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) - Veranstaltungen und Anlässe

Schutz der Wildtiere vor Störung - Wildschutzgebiete
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Art. 6 Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) · Veranstaltungen und Anlässe

1. Die Durchführung von sportlichen Anlässen und sonstigen gesellschaftlichen Veranstaltungen in kantonalen Wildschutzgebieten ist nur zulässig, wenn dadurch das Schutzziel nicht beeinträchtigt werden kann. Die Veranstalterinnen und Veranstalter bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Landwirtschaft und Natur.

2. Das Schutzziel gilt in der Regel als beeinträchtigt, wenn

a die Veranstaltung während der Brut- und Aufzuchtzeit (1. April bis 31. Juli) stattfindet,

b Terrain abseits von viel benützten Wegen und Plätzen beansprucht wird,

c ein Gebiet zusätzlich belastet wird, das bereits durch andere Einflüsse gestört ist.

3. Kommerziellen Zwecken dienende Anlässe und Veranstaltungen müssen zudem einen Standort im Wildschutzgebiet erfordern.

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