922.63
WTSCHVOPFS
CH-BE
Art. 5 Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) - Abschüsse in Gebieten mit Jagdverbot, Betreten mit Waffen
Schutz der Wildtiere vor Störung - Wildschutzgebiete
Art. 5 Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) · Abschüsse in Gebieten mit Jagdverbot, Betreten mit Waffen
1. Abschüsse in Gebieten mit Jagdverbot sind nur gestattet, wenn sie für die Erhaltung ausgewogener Wildtierbestände oder zur Vermeidung von untragbaren Wildschäden erforderlich sind.
2. Zu Abschüssen berechtigt sind die Wildhüterinnen und Wildhüter sowie Personen mit entsprechender Spezialbewilligung.
3. Für das Tragen von Waffen in Wildschutzgebieten mit Jagdverbot für alle Wildtiere gelten die Vorschriften des Bundes für die eidgenössischen Jagdbanngebiete sinngemäss.