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922.63 WTSCHVOPFS CH-BE

Art. 3a Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) - Vorsorgliche Massnahmen

Schutz der Wildtiere vor Störung - Wildschutzgebiete
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Art. 3a Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) · Vorsorgliche Massnahmen

1. Verändern sich die Schutzbedürfnisse von Wildtieren aufgrund von Naturereignissen oder Krankheiten, verfügt das Jagdinspektorat die nötigen vorsorglichen Massnahmen.

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