922.63
WTSCHVOPFS
CH-BE
Art. 3a Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) - Vorsorgliche Massnahmen
Schutz der Wildtiere vor Störung - Wildschutzgebiete
Art. 3a Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) · Vorsorgliche Massnahmen
1. Verändern sich die Schutzbedürfnisse von Wildtieren aufgrund von Naturereignissen oder Krankheiten, verfügt das Jagdinspektorat die nötigen vorsorglichen Massnahmen.