Art. 3 Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) - Massnahmen zum Schutz vor Störung
Art. 3 Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) · Massnahmen zum Schutz vor Störung
1. In den kantonalen Wildschutzgebieten können folgende Kategorien von Massnahmen zum Schutz der Wildtiere vor Störung getroffen werden
a) Jagdverbot auf alle Wildtiere (Kategorie A),
b) Jagdverbot auf Wasservögel (Kategorie B),
c) Jagdverbot auf bestimmte Wildtiere oder zu bestimmten Zeiten (Kategorie C),
d) Weggebote (Kategorie D), unter Vorbehalt des Zugangs zu Gebäuden für Berechtigte sowie der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung,
e) Leinenpflicht für Hunde (Kategorie E), ausgenommen ist der Einsatz von Diensthunden, Herdenschutz- und Treibhunden sowie Hunden auf Nachsuche,
f) Einschränkungen von störenden Aktivitäten insbesondere aus den Bereichen Freizeit, Sport, Tourismus und Militär (Kategorie F).
2. Die in einem bestimmten Wildschutzgebiet gültigen Massnahmen zum Schutz der Wildtiere vor Störung sind im Anhang 2 beschrieben, soweit sie sich nicht bereits aus dem übergeordneten Recht des Bundes oder aus Schutzbeschlüssen des Regierungsrates ergeben.
3. Jagdverbote kann nur der Kanton aussprechen.
4. Die Massnahmen zum Schutz der Wildtiere vor Störung sind anzupassen, wenn sie infolge veränderter Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheinen.
5. Im Gelände sichtbare Vorkehrungen der Betreiberinnen und Betreiber von Seilbahnen zum Schutz des Wildes sind zu beachten.