922.63
WTSCHVOPFS
CH-BE
Art. 2 Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) - Begriff und Errichtung
Schutz der Wildtiere vor Störung - Wildschutzgebiete
Art. 2 Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) · Begriff und Errichtung
1. Wildschutzgebiete sind ausreichend bemessene Lebensräume von besonderer wildtierökologischer Bedeutung zum Schutz der Wildtiere vor Störung.
2. Unter den Begriff Wildschutzgebiet von entsprechender Bedeutung fallen unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen
a-b **\*** ...
c **\*** kantonale Vogelschutzgebiete,
d **\*** kantonale Wildschutzgebiete,
e von Gemeinden errichtete Zonen in Tourismusgebieten zum Schutz der Wildtiere vor Störung.
3. Kantonale Wildschutzgebiete werden durch diese Verordnung errichtet und sind im Anhang 1 aufgelistet.
4. Betroffene und interessierte Kreise sind vorgängig anzuhören.
5. Das Ausscheiden von Wildschutzgebieten beeinträchtigt die aus dem Grundeigentum fliessenden Rechte nicht.