922.63
WTSCHVOPFS
CH-BE
Art. 14 Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) - Übergangsbestimmung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 14 Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) · Übergangsbestimmung
1. Das Amt für Landwirtschaft und Natur kann Wildschutzgebiete bezeichnen, in denen Veranstaltungen und Anlässe gemäss Artikel 6 bis auf weiteres ohne Bewilligung zulässig sind.
2. Spätestens bei der nächsten Revision der Schutzbestimmungen eines Gebietes ist über die Aufhebung der Bewilligungspflicht definitiv zu entscheiden.