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922.63 WTSCHVOPFS CH-BE

Art. 14 Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) - Übergangsbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 14 Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) · Übergangsbestimmung

1. Das Amt für Landwirtschaft und Natur kann Wildschutzgebiete bezeichnen, in denen Veranstaltungen und Anlässe gemäss Artikel 6 bis auf weiteres ohne Bewilligung zulässig sind.

2. Spätestens bei der nächsten Revision der Schutzbestimmungen eines Gebietes ist über die Aufhebung der Bewilligungspflicht definitiv zu entscheiden.

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