Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
922.63 WTSCHVOPFS CH-BE

Art. 13 Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV)

Bewilligungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV)

1. Gesuche mit allen erforderlichen Angaben sind spätestens drei Monate vor dem geplanten Durchführungstermin beim Amt für Landwirtschaft und Natur einzureichen.

2. Muss ein Anlass oder eine Veranstaltung, die Wald betrifft, auch vom Forstdienst bewilligt werden, koordiniert das Amt für Landwirtschaft und Natur die Verfahren und fällt einen Gesamtentscheid.

← Art. 12 Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) Schutz der Wildtiere vor Störung - Allgemeine Pflicht und Information Art. 14 Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →