922.63
WTSCHVOPFS
CH-BE
Art. 13 Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV)
Bewilligungsverfahren
Art. 13 Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV)
1. Gesuche mit allen erforderlichen Angaben sind spätestens drei Monate vor dem geplanten Durchführungstermin beim Amt für Landwirtschaft und Natur einzureichen.
2. Muss ein Anlass oder eine Veranstaltung, die Wald betrifft, auch vom Forstdienst bewilligt werden, koordiniert das Amt für Landwirtschaft und Natur die Verfahren und fällt einen Gesamtentscheid.