Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
922.63 WTSCHVOPFS CH-BE

Art. 12 Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV)

Wildtierhaltungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV)

Soweit es sich um einheimische oder wild vorkommende Wildtiere handelt, entscheidet das Amt für Veterinärwesen auf Antrag des Jagdinspektorats über die Bewilligung von privaten und gewerbsmässigen Wildtierhaltungen.

← Art. 11 Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) Schutz der Wildtiere vor Störung - Allgemeine Pflicht und Information Art. 13 Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →