922.63
WTSCHVOPFS
CH-BE
Art. 11 Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) - Sicherung des Zwecks von Wildquerungen
Vernetzung der Lebensräume
Art. 11 Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) · Sicherung des Zwecks von Wildquerungen
1. Der Kanton oder die Gemeinden sorgen im Zugangsbereich von Bauwerken für die Wildquerung mit geeigneten kommunalen oder kantonalen Festlegungen dafür, dass die Funktion der Bauwerke durch spätere Bauten, Anlagen, Einrichtungen oder Bewirtschaftungsweisen nicht beeinträchtigt wird.
2. Als Zugangsbereich gilt auf beiden Seiten des Bauwerkes ein Halbkreis mit einem Radius, der mindestens der vierfachen Breite der Wildquerung entspricht und in keinem Fall kleiner ist als 100 Meter.