922.63
WTSCHVOPFS
CH-BE
Art. 10 Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) - Passierbarkeit von Verkehrswegen
Vernetzung der Lebensräume
Art. 10 Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV) · Passierbarkeit von Verkehrswegen
1. Kanton und Gemeinden sorgen für eine ausreichende Passierbarkeit der Verkehrswege für Wildtiere.
2. Sie sorgen dafür, dass die Passierbarkeit frühzeitig bereits in der Planungsphase von Verkehrswegen einbezogen wird.