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922.63 WTSCHVOPFS CH-BE

Art. 1 Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV)

Schutz der Wildtiere vor Störung - Allgemeine Pflicht und Information
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Art. 1 Verordnung über den Wildtierschutz (WTSchV)

Bei Arbeiten, Freizeitaktivitäten und Veranstaltungen sowie bei der Planung, der Errichtung oder dem Betrieb von Bauten und Anlagen ist jedermann verpflichtet, auf die Bedürfnisse der betroffenen Wildtiere gebührend Rücksicht zu nehmen und sie vor vermeidbaren Störungen, vor Verletzung oder vor Tötung zu bewahren.

Das Jagdinspektorat informiert die Bevölkerung über die Lebensweise der Wildtiere, ihre Bedürfnisse und ihre Ansprüche an die Umwelt sowie über die Auswirkungen von störenden Einflüssen.

Es nimmt als kantonale Fachstelle im Rahmen von Bewilligungs- und Mitberichtsverfahren zu Vorhaben Stellung, welche die Wildtiere betreffen, und berät Behörden und Private.

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