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922.51 WSVODFS CH-BE

Art. 9 Verordnung über die Verhütung und Entschädigung von Wildschäden (Wildschadenverordnung, WSV) - Entschädigung der Schätzungsorgane

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Art. 9 Verordnung über die Verhütung und Entschädigung von Wildschäden (Wildschadenverordnung, WSV) · Entschädigung der Schätzungsorgane

1. Der Aufwand der Wildhüterinnen und Wildhüter für die Abschätzung wird aus dem Wildschadenfonds angemessen entschädigt.

2. ...

3. Die Entschädigungsansätze richten sich nach den Vorschriften der Gehaltsverordnung vom 26. Juni 1996 (GehV).

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