Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
922.51 WSVODFS CH-BE

Art. 7 Verordnung über die Verhütung und Entschädigung von Wildschäden (Wildschadenverordnung, WSV) - Entschädigungssumme

Entschädigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Verordnung über die Verhütung und Entschädigung von Wildschäden (Wildschadenverordnung, WSV) · Entschädigungssumme

1. Das Jagdinspektorat setzt die Höhe der Entschädigungen oder der Beiträge fest.

← Art. 6 Verordnung über die Verhütung und Entschädigung von Wildschäden (Wildschadenverordnung, WSV) Beratung, Abgabe von Schutzmitteln und Abschuss von Wildtieren Art. 9 Verordnung über die Verhütung und Entschädigung von Wildschäden (Wildschadenverordnung, WSV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →