922.51
WSVODFS
CH-BE
Art. 6 Verordnung über die Verhütung und Entschädigung von Wildschäden (Wildschadenverordnung, WSV) - Schätzungsverfahren
Entschädigung
Art. 6 Verordnung über die Verhütung und Entschädigung von Wildschäden (Wildschadenverordnung, WSV) · Schätzungsverfahren
1. Das Jagdinspektorat veranlasst nach Gesuchseingang die Schätzung.
2. Die gesuchstellende oder eine sie vertretende Person hat bei der Schätzung anwesend zu sein und bei der Feststellung des Schadens mitzuwirken.
3. Das Schätzungsergebnis ist mündlich zu eröffnen und das Protokoll ist zu unterzeichnen.
4. Ist die gesuchstellende Person mit dem Ergebnis nicht einverstanden, veranlasst das Jagdinspektorat eine Nachschätzung durch die Oberschätzerin oder den Oberschätzer.
5. Die Kosten für die Nachschätzung werden von der Entschädigungssumme abgezogen, wenn die erste Schätzung bestätigt oder herabgesetzt wird.