922.51
WSVODFS
CH-BE
Art. 4 Verordnung über die Verhütung und Entschädigung von Wildschäden (Wildschadenverordnung, WSV) - Schätzungsorgane
Entschädigung
Art. 4 Verordnung über die Verhütung und Entschädigung von Wildschäden (Wildschadenverordnung, WSV) · Schätzungsorgane
1. Die Schätzung des Wildschadens erfolgt durch die kantonalen Wildhüterinnen und Wildhüter. Im Wald erfolgt die Schätzung im Einvernehmen mit den zuständigen Revierförsterinnen und Revierförstern.
2. Das Jagdinspektorat bestimmt die für die Nachschätzung zuständigen Oberschätzerinnen oder Oberschätzer.
3. Es sorgt für die Ausbildung und Information der Schätzungsorgane.