922.51
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Art. 2 Verordnung über die Verhütung und Entschädigung von Wildschäden (Wildschadenverordnung, WSV) - Beiträge
Verhütung
Art. 2 Verordnung über die Verhütung und Entschädigung von Wildschäden (Wildschadenverordnung, WSV) · Beiträge
Das Jagdinspektorat kann Beiträge aus dem Wildschadenfonds an weitergehende Verhütungsmassnahmen sprechen, insbesondere zur Verhütung von Schäden in Gärtnereien und Baumschulen sowie im Wald.