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922.51 WSVODFS CH-BE

Art. 12 Verordnung über die Verhütung und Entschädigung von Wildschäden (Wildschadenverordnung, WSV) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 12 Verordnung über die Verhütung und Entschädigung von Wildschäden (Wildschadenverordnung, WSV) · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1996 in Kraft.

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