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922.51 WSVODFS CH-BE

Art. 11 Verordnung über die Verhütung und Entschädigung von Wildschäden (Wildschadenverordnung, WSV) - Aufhebung bisherigen Rechts

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 11 Verordnung über die Verhütung und Entschädigung von Wildschäden (Wildschadenverordnung, WSV) · Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 10. Juni 1952 über die Abschatzung und Vergütung von Wildschaden wird aufgehoben.

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