922.51
WSVODFS
CH-BE
Art. 11 Verordnung über die Verhütung und Entschädigung von Wildschäden (Wildschadenverordnung, WSV) - Aufhebung bisherigen Rechts
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 11 Verordnung über die Verhütung und Entschädigung von Wildschäden (Wildschadenverordnung, WSV) · Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 10. Juni 1952 über die Abschatzung und Vergütung von Wildschaden wird aufgehoben.