922.51
WSVODFS
CH-BE
Art. 1 Verordnung über die Verhütung und Entschädigung von Wildschäden (Wildschadenverordnung, WSV) - Beratung, Abgabe von Schutzmitteln und Abschuss von Wildtieren
Verhütung
Art. 1 Verordnung über die Verhütung und Entschädigung von Wildschäden (Wildschadenverordnung, WSV) · Beratung, Abgabe von Schutzmitteln und Abschuss von Wildtieren
1. Das Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) berät kostenlos die Bevölkerung, insbesondere die in der Land- und Waldwirtschaft Tätigen, über Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden.
2. Das Jagdinspektorat kann zur Verhütung von Wildschäden kostenlos Schutzmittel abgeben und ordnet den Abschuss einzelner Wildtiere an, die erheblich Schaden anrichten.
3. Die kostenlose Abgabe von Schutzmitteln an Waldbewirtschafterinnen und Waldbewirtschafter erfolgt ausschliesslich zugunsten standortheimischer Baumarten.
4. Im Wald werden die Massnahmen nach Absatz 2 im Einvernehmen mit den zuständigen Revierförsterinnen und Revierförstern getroffen.