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922.111 JAVOCH CH-BE

Art. 9 Jagdverordnung (JaV) - Verbotene Selbsthilfemassnahmen

Jagdberechtigung
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Art. 9 Jagdverordnung (JaV) · Verbotene Selbsthilfemassnahmen

1. Verboten ist

a) die Ausübung der Selbsthilfe in Gebieten mit Jagdverbot und im Walde,

b) **\*** bei Türkentauben, Staren und Amseln das Erlegen während der Zeit vom 1. März bis 15. Juni,

c) bei Fuchs, Dachs, Stein- und Baummarder sowie Waschbär das Erlegen ausserhalb des Umkreises von 100 Metern um bewohnte Gebäude und das Einfangen ausserhalb von Gebäuden und Vordächern,

d) der Einsatz von Hunden und Lockmitteln mit Ausnahme der Verwendung von Ködern in Kastenfallen.

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