922.111
JAVOCH
CH-BE
Art. 7 Jagdverordnung (JaV) - Spezialbewilligungen
Jagdberechtigung
Art. 7 Jagdverordnung (JaV) · Spezialbewilligungen
Das Jagdinspektorat kann Aufsichtsorganen und Personen oder Personengruppen, die zum Bezug eines Jagdpatents berechtigt sind, zeitlich und örtlich begrenzte Spezialbewilligungen für die Jagd auf einzelne Tiere oder Wildtierarten sowie für die Beizjagd erteilen.
In der Bewilligung legt es die von den allgemeinen Jagdvorschriften abweichenden Bestimmungen und die Art der Berichterstattung fest.
Für Spezialbewilligungen kann eine Gebühr erhoben werden, deren Höhe sich nach der Bedeutung der Bewilligung für die Wildtierbewirtschaftung und nach ihrem Wert aus der Sicht der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung richtet.