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922.111 JAVOCH CH-BE

Art. 6 Jagdverordnung (JaV) - Anerkennung von Jagdprüfungen

Jagdberechtigung
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Art. 6 Jagdverordnung (JaV) · Anerkennung von Jagdprüfungen

1. Als anerkannt gelten die Jagdprüfungen der Kantone.

2. Das Jagdinspektorat anerkennt auf Gesuch hin ausländische Jagdprüfungen, wenn

a) die Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen mit jenen des Kantons Bern vergleichbar sind und

b) die betreffende Person mindestens zwei Jahre im jeweiligen Land Wohnsitz gehabt hat.

3. Es führt eine Liste der Länder mit Jagdprüfungen, deren Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen mit jenen des Kantons Bern vergleichbar sind.

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